Erstes Mal Beschuldigter im Strafverfahren

Vorladung/Anhörungsbogen:

Man bekommt Post von der Polizei oder der Staatsanwaltschaft mit der man überhaupt von dem Strafverfahren über einen erfährt.

Oft kommt man mit der schriftlichen Aufforderung zur Stellungnahme zum ersten Mal mit den Strafverfolgungsbehörden in Kontakt. Darunter ein meist sehr unverständlich geschriebener Text, in dem steht, was man getan haben soll. Dazu erhält man ein Formular, in dem man schreiben soll, wie man sich zur Sache äußern will. Alles mit etlichen rechtlichen Hinweisen.

Was hierbei ganz wichtig ist: Sie haben keine Pflicht sich zur Sache zu äußern!

In vielen Fällen ist Schweigen Gold und ein Versuch die Lage in diesen Anhörungsbögen zu erklären schadet den eigenen Interessen. Man weiß nämlich anhand dieses Schreibens nicht, was die Ermittlungsbehörde alles herausgefunden hat oder haben will.

Auch wenn Sie sich aufrichtig keiner Schuld bewusst sind, können Sie sich strafbar gemacht haben. Es kommt für den Vorsatz (Wissen und Wollen zur Begehung einer Straftat) nicht darauf an, ob man weiß, dass das konkrete Handeln strafbar ist. Beispielsweise ist es nach § 6 Pflichtversicherungsgesetz eine Straftat, jemandem zu erlauben mit dem eigenen Auto auf öffentlichen Straßen zu fahren, soweit das Fahrzeug nicht (mehr) haftpflichtversichert ist. Vorsätzliches Handeln erfordert hier nur, dass man weiß, dass die Haftpflicht nicht (mehr) besteht und das Auto auf öffentlichen Straßen gefahren wird. Die Strafbarkeit des Handelns als sich ist hier ein vermeidbarer Verbotsirrtum nach § 17 StGB. Man macht sich also dennoch strafbar.

Wie geht es jetzt weiter?:

Es empfiehlt sich schnellstmöglich Kontakt zu einem Strafverteidiger aufzunehmen und sich rechtlich beraten zu lassen. Je früher die Verteidigung anfängt zu arbeiten, desto größer sind die Chancen das Verfahren vor einer gerichtlichen Hauptverhandlung zu beenden.

Meist erfolgt die Beschuldigtenvernehmung recht früh im Ermittlungsverfahren. Unabhängig von Ihrem Verhalten auf den Brief wird das Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft erstmal abgeschlossen. Das kann regelmäßig einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen, da die Ermittlungsansätze ausgeschöpft werden. Die Staatsanwaltschaft entscheidet nach Abschluss der Ermittlungen, wie es in dem Verfahren weiter geht. Die Staatsanwaltschaft kann das Verfahren einstellen, einen Strafbefehl beantragen oder die öffentliche Klage erheben.

In jedem Fall werden Sie von der Entscheidung erfahren, da Ihnen entweder der Strafbefehl oder die Anklageschrift nebst Ladung zum Gerichtstermin zugestellt wird, oder Sie eine Einstellungsbenachrichtigung von der Staatsanwaltschaft erhalten.

Was Ihnen bei den jeweiligen Entscheidungen vom Gericht und der Staatsanwaltschaft droht ist abhängig von Ihrem Fall.

Der Termin beim Pottverteidiger:

Soweit Sie sich für eine Strafverteidigung durch uns entscheiden, können Sie ganz unproblematisch einen Termin zur Erstberatung ausmachen. Nutzen Sie dafür unser Kontaktformular, die angegebene Email-Adresse oder rufen Sie einfach an und machen Sie einen Termin direkt fest.

Sie können alle Dokumente zum Termin mitbringen, doch gerade in komplexeren Fällen bietet es sich an, diese vorab per Mail zu schicken, damit wir uns auf Ihren Fall entsprechend vorbereiten können.

Im Termin können Sie mit uns offen sprechen. Wir sind zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit Sie nicht Straftaten nach § 138 StGB planen.  

In dem Termin ist es wichtig, dass Sie uns das gesamte Geschehen aus Ihrer Sicht darstellen. Nützlich ist es dafür oft im Vorfeld einen Zettel mit den wichtigsten Informationen zu erstellen, damit Sie bei uns dann kein wichtiges Detail vergessen.

Ganz überwiegend wird daraufhin vereinbart, dass nach erfolgter Akteneinsicht ein Stellungnahme durch uns erfolgen soll, die auf eine Verfahrenseinstellung gerichtet ist.