Internetstrafrecht

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Was ist Internetstrafrecht?

Internetstrafrecht hat keine allgemeine Definition

Vielmehr sind im allgemeinen Sprachgebrauch damit alle Straftaten, die unmittelbar mit Daten zu tun haben oder über das Internet begangen werden, gemeint.

Dementsprechend fallen typischerweise Computerbetrug (§ 263a StGB) und Datenhehlerei (§202d StGB), aber auch Beleidigung (§ 185 StGB) und Nachstellung (§ 238 StGB), soweit diese über das Internet begangen werden, unter den Begriff Internetstrafrecht.

Sie benötigen einen Anwalt für einen Internetstrafrechtsfall?

Bereiche im Internetstrafrecht

Das Internetstrafrecht hat viele Facetten. Im Folgenden wird versucht, auf die meisten davon einzugehen:

Taten in Bezug auf Daten:

Typisch unter das Internetstrafrecht fallen alle Delikte, deren gesetzliche Voraussetzung ein Umgang mit Daten ist. Diese Vorschriften sind jedoch nicht an einer Stelle gebündelt, sondern finden sich verstreut in den verschiedenen Gesetzbüchern.

Ausspähen von Daten (§ 202a StGB):

Prominent ist beispielsweise das Ausspähen von Daten (§ 202a StGB). Danach wird bestraft, wer sich oder einem Dritten unbefugt Zugang zu Daten unter Überwindung der Zugangssicherung verschafft, die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind.

Dabei kommt es meist auf den Begriff "Daten" an. Generell sind Daten alle Informationen, die in magnetischer, elektronischer oder anderer nicht unmittelbar wahrnehmbarer Form gespeicherten sind oder übermittelt werden (§ 202a Abs. 2 StGB). Doch diese Definition hilft nicht viel bei der Bestimmung von Datenidentität und Umfang. Hierbei ist im besonderen Maße ein Verständnis für technische Abläufe und Programmierarbeit gefragt. Auch der Gesetzgeber hat diesbezüglich noch einige Lehren zu ziehen, da Vorschriften wie die Datenhehlerei (§ 202d StGB) zwar von der Intention verständlich sind, bei Kenntnis über Rainbow-Hashes und Brute-Force die Umsetzung der Norm jedoch mangelhaft ist. Solche Verständnislücken sind natürlich optimaler Ansatzpunkt für eine Erfolg versprechende Verteidigung.

Computerbetrug (§ 263a StGB):

Eine weitere klassische Vorschrift in Bezug auf Daten ist der Computerbetrug (§ 263a StGB). Hierbei handelt es sich um das Pendant zum Betrug (§ 263 StGB), wenn statt einer Person ein Computer "getäuscht" wird. Hierbei muss das Ergebnis einer Datenverarbeitung durch z.B. unrichtige Gestaltung des Programms oder unbefugte Verwendung von Daten beeinflusst werden. Für den Zusammenhang der Tat mit dem Ergebnis (juristisch Kausalität) benötigt man im Einzelfall ein nicht unerhebliches Verständnis des Datenverarbeitungsvorgangs, da nicht in jedem Fall nur in eine Maske manuell unberechtigte Daten eingetragen werden.

Taten mit dem Schauplatz Internet:

Auch Taten, die im Internet begangen werden, zählt man zum Internetstrafrecht. Hierbei sind nicht die rechtlichen Würdigungen der Voraussetzungen (Tatbestandsmerkmale) mit technischem Verständnis erschwert, sondern die Beurteilung von Beweismitteln bezüglich Aussagekraft und Inhalt.

Hierbei kommen alle Delikte in Betracht, die keine physische Komponente erfordern. Jegliche Aussagedelikte, die gegenüber dem Empfänger der Äußerung bei einem echten Treffen strafrechtlich relevant sind, können es auch bei einer Äußerung im Internet werden. Auch Vermögensdelikte wie Betrug (§ 263 StGB) kommen bei Handlungen im Internet in Betracht, solange nicht ein Datenverarbeitungsprozess, sondern ein Mensch manipuliert werden soll. 

Besondere Herausforderungen bei der Verteidigung solcher Delikte stellen sich bei der Beweiswürdigung. Verbindungsprotokolle können sich auf Geräte oder Netzwerke beziehen, trotz Sicherheitseinstellungen sind Accounts unter Umständen dennoch von Dritten benutzbar und Bezahlvorgänge, gerade bei Cryptowährungen, sind besonders schwer zu rekonstruieren.

Wieso sollte man sofort zum Anwalt für Strafrecht?

Der Anwalt für Strafrecht kann schon im Vorfeld bezüglich hypothetischer Handlungen beratend tätig werden. Doch auch bei eingeleiteten Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung sollte man verteidigt werden. Im Internetstrafrecht - wie in strafrechtlichen Fällen im Allgemeinen - lohnt sich der Gang zum Anwalt auch schon in frühen Verfahrensabschnitten. Die vollständige Akteneinsicht vor Anklage kann nur durch den Strafverteidiger genommen werden. Ohne diese Akteneinsicht ist jedoch eine Einlassung fast immer gefährlich, da man sich unwissentlich selbst belasten kann. Das gilt auch dann, wenn man tatsächlich unschuldig ist!

Doch auch in der Hauptverhandlung ist eine starke Verteidigung ein Vorteil. Standpunkt, Motivation und Handlungen können dem Gericht am verständlichsten durch einen anderen Juristen dargelegt werden. Zusätzlich kann der Anwalt, auch in der Hauptverhandlung, noch in Rücksprache mit Ihnen geplante Einlassungen auf belastende Bestandteile untersuchen. 

Der Pottverteidiger für Ihren Internetstrafrechtsfall

Wir sind Ihr Ansprechpartner, wenn es um Internetstrafrecht geht, weil wir auch die nötigen Kenntnisse im Bereich der Datenverarbeitung haben.

Im Rahmen einer Erstberatung können wir Sie über Zeugnisverweigerungs- und Auskunftsverweigerungsrechte aufklären. Es ist auch möglich konkrete Aussagen auf belastende Inhalte gegen Sie oder Dritte zu untersuchen.

Sind Sie mit dem Vorwurf des Computerbetrugs oder des Ausspähens von Daten (oder anderen Vorwürfen aus dem Bereich des Internetstrafrechts) zu einer Vernehmung zur Polizei geladen, dann sollten Sie keine Angaben zur Sache machen. Besser ist es, direkt zum Anwalt für Strafrecht zu gehen und über diesen Akteneinsicht nehmen lassen.

Als Beschuldigter ist es Ihr gutes Recht, nur Angaben zur Person zu machen, aber zum Vorwurf zu schweigen.

Spätestens jetzt sollte ein Rechtsanwalt für Strafrecht kontaktiert werden. Soweit das Gericht davon ausgeht, dass eine Haftstrafe von über einem Jahr in Betracht kommt, wird Ihnen die Möglichkeit gegeben, einen Wahlverteidiger zu bevollmächtigen oder einen bestimmten Anwalt für die Beiordnung als Pflichtverteidiger zu benennen. Andernfalls wird Ihnen irgendein Anwalt, der sich zu Pflichtverteidigungen bereit erklärt hat, beigeordnet.

Auch in diesen Fällen helfen wir Ihnen gerne weiter.

In Internetstrafrechtsfällen sollte man als Beschuldigter so schnell wie möglich einen Anwalt für Strafrecht aufsuchen. Auch bei Vernehmungen als Zeuge sollte man die Möglichkeit  einer Beratung in Erwägung ziehen, wenn man auch nur entfernt das Gefühl hat, dass einem Vorwürfe gemacht werden könnten. Spätestens bei einer Anklage ist der Weg zum Anwalt dringlichst zu empfehlen.

Auch im Rahmen einer Compliance Beratung kann man vor einem konkreten Verfahren die Strafbarkeiten des eigenen Handelns erörtern.

Zunächst sollten Sie im Vorfeld Ihre Gedanken ordnen und sich gegebenenfalls Notizen zum Ablauf des Internetstrafrechtsfalls machen. Darüber hinaus sollten Sie alle Briefe und Dokumente sammeln und im Optimalfall chronologisch sortieren. Das erleichtert das Beratungsgespräch und die Einfindungsphase in Ihrem Fall.

Sofern Programmtext für den Ablauf relevant ist, sollten Sie diesen auch mitbringen und gegebenenfalls für die Verständlichkeit kommentieren.

Überlegen Sie im Vorfeld, welche Informationen noch bei einem Gerichtsprozess helfen können. Es ist niemandem geholfen, wenn im Prozess ein Zeuge auftaucht, vor dem Sie den Anwalt für Strafrecht hätten warnen können. Man sollte in der Vorbereitung von Internetstrafrechtsfällen alle Eventualitäten erörtern können.

Über Pottverteidiger

Warum Pottverteidiger der richtige Anwalt für Ihren Internetstrafrechtsfall ist

Wir sind Ihr Partner, weil wir für jeden Internetstrafrechtsfall die richtige Verteidigungsstrategie entwickeln.

Die Wahl des Anwalts für Strafrecht in Fällen im Bereich Internetstrafrecht ist besonders schwer. Weder das juristische noch das technische Verständnis darf zu kurz kommen.

Pottverteidiger nimmt sich Ihres Falles in allen Belangen kompetent an. Bei uns ist das persönliche Interesse an der Materie vorhanden. Rechtsanwalt Tobias Glockner hat im Rahmen seines universitären strafrechtlichen Schwerpunkts eine wissenschaftliche Arbeit über die Datenhehlerei nach § 202d StGB geschrieben und hat sich schon seit der Schullaufbahn neben der Juristerei stets für Informatik interessiert.

Wir entwickeln mit Ihnen eine auf den Einzelfall abgestimmte Verteidigungsstrategie.

Nach erfolgter Akteneinsicht wird durch uns versucht, eine Einstellung bei der Staatsanwaltschaft zu erwirken. Auch in der Hauptverhandlung setzen wir uns für Ihre Interessen ein.

Wichtiger Punkt in Internetstrafrechtverfahren ist auch die Überprüfung von Ermittlungsmaßnahmen. Gerade im Bereich des gewerbsmäßigen Vorgehens werden oft Hausdurchsuchungen oder Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen eingesetzt.

Beweisverwertungsverbote, die aus Verstößen gegen Beweiserhebungsregeln folgen können, haben riesigen Einfluss auf Verfahrensausgänge.

Von kleinen Verfahren bis hin zu organisierter Kriminalität muss in jedem Verfahren stets abgewogen werden, was der vernünftigste Weg ist. Sollte der vernünftigste Weg nicht Ihren Vorstellungen entsprechen, kann natürlich auch immer versucht werden, durch Zweifel an der Tat einen Freispruch zu erreichen.

Gerne beraten wir Sie im Vorfeld oder verteidigen Sie im Verfahren!