Betäubungsmittelstrafrecht

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Was ist Betäubungsmittel-strafrecht?

Zum Betäubungsmittelstrafrecht zählen alle Strafvorschriften, die den Umgang mit bestimmten Wirkstoffen unter Strafe stellen

Dazu gehören zum Beispiel die Normen des BtMG (Betäubungsmittelgesetzes), des NpSG (Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz) und des AMG (Arzneimittelgesetzes).

Der Aufbau ist dabei meist, dass der Beschuldigte bestimmte Handlungen mit einem Wirkstoff aus der Anlage des Gesetzes vorgenommen haben soll, ohne dass er die dafür erforderliche Ausnahmeerlaubnis besitzt.

Sie benötigen einen Anwalt, weil Ihnen Besitz oder Handel mit Drogen vorgeworfen wird?

Bereiche im Betäubungsmittelstrafrecht

Betäubungsmittelstrafrecht umfasst alle Strafvorschriften, die Handlungen mit Wirkstoffen unter Strafe stellen.

Klassisch werden die Vorschriften des BtMG als zentrale Vorschriften des Betäubungsstrafrechts gesehen. Dabei werden unter anderem der Besitz, Handeltreiben und Einfuhr der Substanzen aus den Anlagen zum Gesetz unter Strafe gestellt. In den Anlagen wird unterschieden:

  1. nicht verkehrsfähige und nicht verschreibungsfähige Stoffe (Anlage I)
  2. verkehrsfähige, aber nicht verschreibungsfähige Stoffe (Anlage II)
  3. verkehrsfähige und verschreibungsfähige Stoffe (Anlage III)

In diesen Anlagen ist ein Großteil der im Umlauf befindlichen Stoffe ausdrücklich geregelt. So finden sich neben Cannabis, Amfetamin, Kokain und Heroin auch Methadon, Morphin und Opium.

Chemisch veränderte Wirkstoffe konnten aber durch ausdrückliche Aufzählung nur mäßig erfolgreich verfolgt werden. So wurde das NpSG verabschiedet. In der Anlage des NpSG werden Grundstoffe in bestimmte Strukturelemente gegliedert. Sodann wird aufgezählt, inwieweit gewisse Elemente abweichen dürfen, damit es sich noch um den benannten Wirkstoff handelt. 

Das AMG beschäftigt sich mit Arzneimitteln. Dabei wird beispielsweise die Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel an Verbraucher bei Verstoß gegen die Apothekenpflicht § 43 AMG unter Strafe gestellt.

Begehungformen:

Besitz von Betäubungsmitteln:

Der Besitz von Betäubungsmitteln ist in Deutschland, unter anderem, nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG strafbar. Der Konsum selbst ist hingegen nicht direkt unter Strafe gestellt.

Unter Strafandrohung steht der Besitz des Stoffes. Besitz im Sinne der Vorschrift hat derjenige, der die tatsächliche Sachherrschaft hat. Darunter können viele Situationen fallen, bei denen teilweise das Vorliegen von Besitz auf den ersten Blick nicht so ersichtlich ist: Mit dem Tragen des Stoffes (in Tasche, Rucksack oder anderem) oder durch den Ort an dem der Stoff sich befindet (Kfz, Wohnung oder andere) können strafbare Formen des Besitzes vorliegen. Sogar schon das Mitführen eines Schlüssels zu einem Schließfach kann im Einzelfall ausreichen, dass strafbares Verhalten vorliegt.

Im Gerichtsverfahren muss der Besitz eines unter das Gesetz fallenden Stoffes nach allgemeinen Vorschriften des Strafprozesses nachgewiesen werden. Soweit es zu einer Verurteilung kommt, können die Strafen variieren. Dazu kommt es unter anderem auf folgende Faktoren an:

Die Menge und der Wirkstoffgehalt der gefundenen Betäubungsmittel spielt eine Rolle. Das Betäubungsmittelgesetz kennt drei verschiedene Mengenbezeichnungen: geringe Menge, Normalmenge und nicht geringe Menge.

Weiterhin sind die Vorstrafen zu berücksichtigen. Hierbei zählen nicht(!) nur solche Vorstrafen, die im polizeilichen Führungszeugnis auftauchen, sondern es wird der gesamte Bundeszentralregisterauszug (BZR) berücksichtigt.

Einlassungen des Beschuldigten wirken sich positiv auf das Strafmaß aus, besonders wenn diese zur Aufklärung beitragen.

Handeltreiben mit Betäubungsmitteln:

Das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln ist in Deutschland gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG strafbar.

Welche Betäubungsmittel der Vorschrift unterliegen, lässt sich den Anlagen I-III zu dem Gesetz entnehmen. Bei chemischen Verbindungen, die nicht ausdrücklich in den Anlagen erfasst sind, scheidet eine Strafbarkeit nach diesem Gesetz aus. In diesen Fällen kann sich jedoch eine Strafbarkeit aus dem Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) oder dem Arzneimittelgesetz (AMG) ergeben.

Das Gesetz stellt Handeltreiben auch im Versuch unter Strafe. Der Begriff Handeltreiben ist dabei wesentlich weiter gefasst, als es im ersten Moment scheint, denn die Rechtsprechung hat die meisten Formen des Umgangs mit Betäubungsmitteln wie Erwerb, Besitz, Einfuhr, Anbau und andere als mögliche Handlungsweise festgelegt, soweit der Täter auf eine gewinnbringende Veräußerung abzielt. Demnach kann schon der Besitz von Verpackungsutensilien und die Menge der gefundenen Betäubungsmittel ausreichend für den Vorwurf des Handeltreibens sein. Das hat zum Teil fatale Konsequenzen. Wenn wegen der äußeren Umstände zusätzlich zum Handeltreiben eine Gewerbsmäßigkeit angenommen wird, dann ist gemäß § 29 Abs. 3 Nr. 1 BtMG regelmäßig eine Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr auszusprechen. Bei einem größeren Fund in der Wohnung zusammen mit einer Waffe drohen nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG sogar mehr als fünf Jahre Freiheitsstrafe!

Einfuhr von Betäubungsmitteln:

Die Einfuhr von Betäubungsmitteln ist in Deutschland gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG strafbar.

Neben der Tatvariante des Handeltreibens kommt der Variante der Einfuhr nur wenig eigenständige Bedeutung zu, da die Einfuhr zum Weiterverkauf mit Gewinnabsicht unselbstständiger Teil des Handeltreibens ist. Wer Betäubungsmittel nach Deutschland bringt oder auch bringen lässt, läuft Gefahr, dass Ermittlungsverfahren gegen ihn wegen Einfuhr oder auch Handeltreibens eingeleitet werden. Großhändler von Arzneimitteln und deren Ausgangsprodukten müssen hier, am besten schon weit im Vorfeld, Nachforschungen anstellen, wenn sie ihre Produkte nach, aus oder durch Deutschland bringen wollen. Schon das Verbringen in einen Freihafen ist gesetzlich eine vollendete Einfuhr.

Wieso sollte man sofort zum Anwalt für Strafrecht?

Gerade im Betäubungsmittelstrafrecht kann durch den Verteidiger oft eine Einstellung des Verfahrens erreicht werden. Dafür kommt es sehr auf die Umstände des Einzelfalles an. Die Einlassung des Beschuldigten hat dabei einen enormen Stellenwert und sollte erst nach erfolgter Akteneinsicht erfolgen. In jeder Verfahrenslage müssen die rechtlichen Möglichkeiten abgewogen werden. Als Laie ist es nur schwer nachvollziehbar, nach welcher Vorschrift eine Verurteilung in Betracht kommt. Zusätzlich nutzen die Strafverfolgungsbehörden gerade in umfangreicheren Betäubungsmittelstrafverfahren regelmäßig Überwachungstechnik oder Hausdurchsuchungen.

Der Pottverteidiger für Ihren Betäubungsmittelfall

Wir sind Ihr Ansprechpartner, wenn es um Betäubungsmittelstrafrecht geht, weil wir alle Nebenfolgen im Auge behalten und stets zunächst Akteneinsicht beantragen.

Im Rahmen einer Erstberatung können wir Sie über Zeugnisverweigerungs- und Auskunftsverweigerungsrechte aufklären. Es ist auch möglich, konkrete Aussagen auf belastende Inhalte gegen Sie oder Dritte zu untersuchen.

Sind Sie mit dem Vorwurf des Besitzes oder des Handeltreibens zu einer Vernehmung zur Polizei geladen, dann sollten Sie keine Angaben zur Sache machen. Besser ist es, direkt zum Anwalt für Strafrecht zu gehen und über diesen Akteneinsicht nehmen lassen.

Als Beschuldigter ist es Ihr gutes Recht, nur Angaben zur Person zu machen, aber zum Vorwurf zu schweigen.

Spätestens jetzt sollte ein Rechtsanwalt für Strafrecht kontaktiert werden. Soweit das Gericht davon ausgeht, dass eine Haftstrafe von über einem Jahr in Betracht kommt, wird Ihnen die Möglichkeit gegeben, einen Wahlverteidiger zu bevollmächtigen oder einen bestimmten Anwalt für die Beiordnung als Pflichtverteidiger zu benennen. Andernfalls wird Ihnen irgendein Anwalt, der sich zu Pflichtverteidigungen bereit erklärt hat, beigeordnet.

Auch in diesen Fällen helfen wir Ihnen gerne weiter.

In Betäubungsmittelstrafrechtsfällen sollte man als Beschuldigter so schnell wie möglich einen Anwalt für Strafrecht aufsuchen. Auch bei Vernehmungen als Zeuge sollte man die Möglichkeit  einer Beratung in Erwähnung ziehen, wenn man auch nur entfernt das Gefühl hat, dass einem Vorwürfe gemacht werden könnten. Spätestens bei einer Anklage ist der Weg zum Anwalt dringlichst zu empfehlen.

Auch im Vorfeld kann eine Beratung zu bestimmten Ankäufen oder Lieferungen erfolgen.

Zunächst sollten Sie im Vorfeld Ihre Gedanken ordnen und sich gegebenenfalls Notizen zum Ablauf des Betäubungsmittelstrafrechtsfalls machen. Darüber hinaus sollten Sie alle Briefe und Dokumente sammeln und im Optimalfall chronologisch sortieren. Das erleichtert das Beratungsgespräch und die Einfindungsphase in Ihrem Fall.

Überlegen Sie im Vorfeld, welche Informationen noch bei einem Gerichtsprozess helfen können. Es ist niemandem geholfen, wenn im Prozess ein Zeuge auftaucht, vor dem Sie den Anwalt für Strafrecht hätten warnen können. Man sollte in der Vorbereitung von Betäubungsmittelstrafrechtsfällen alle Eventualitäten erörtern können.

Über Pottverteidiger

Warum Pottverteidiger der richtige Anwalt für Ihren Strafrechtsfall ist

Wir sind Ihr Partner, weil wir für jeden Betäubungsmittelfall die richtige Verteidigungsstrategie entwickeln.

Fälle im Bereich des Betäubungsmittelstrafrechts sind zwar oft augenscheinlich gleich, doch kommt es teilweise nur auf winzige Unterschiede an, sodass sich rechtlich einiges ändert. 

Oft ist das größte Ziel, eine Verurteilung wegen Handeltreibens oder Folgen für den Führerschein zu verhindern. Dabei ist es regelmäßig möglich, die Staatsanwaltschaft zu einer Einstellung zu bewegen. Es kann wegen Mangels an Beweisen oder der Verwertbarkeit der Beweise nach § 170 Abs. 2 StPO oder wegen Geringfügigkeit nach § 153 ff. StPO eingestellt werden. 

Auch das BtMG (Betäubungsmittelgesetz) kennt Einstellungsnormen, die unter Umständen in Betracht kommen. So kann nach § 31a BtMG wegen Geringfügigkeit in Verbindung mit Eigenverbrauch auch ein Verfahren beendet werden.

In jedem Fall muss unter offener Kommunikation das Ziel der Verteidigung festgelegt werden. Dabei kommt es natürlich auf Erfolgsaussichten an, aber auch die persönlichen Wünsche von Betroffenen sind ausschlaggebend.

Gerade in Fällen von Verstößen gegen das NpSG (Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz) kommt es auf naturwissenschaftliches Verständnis an, da sonst entsprechende Gutachten weder nachvollzogen noch angegriffen werden können.

Wichtiger Punkt in Betäubungsmittelverfahren ist auch die Überprüfung von Ermittlungsmaßnahmen. Gerade im Bereich des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge werden oft Hausdurchsuchungen oder Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen eingesetzt.

Beweisverwertungsverbote, die aus Verstößen gegen Beweiserhebungsregeln folgen können, haben riesigen Einfluss auf Verfahrensausgänge.

Von kleinen Verfahren bis hin zu organisierter Kriminalität muss in jedem Verfahren stets abgewogen werden, was der vernünftigste Weg ist. Sollte der vernünftigste Weg nicht Ihren Vorstellungen entsprechen, kann natürlich auch immer versucht werden, durch Zweifel an der Tat einen Freispruch zu erreichen.

Gerne beraten wir Sie im Vorfeld oder verteidigen Sie im Verfahren!