- Am Handwerkshof 19, 47269 Duisburg
Hier kommen insbesondere Vermögensdelikte, Geldwäsche, Zoll- und Steuerdelikte, aber auch Korruptionsdelikte und Umgang mit Emissionen und Reststoffen in Betracht.
Das Wirtschaftsstrafrecht zeichnet sich durch komplexe und umfangreiche Fälle aus. Mit der zunehmenden Digitalisierung und Optimierung von Abläufen in Unternehmen, werden diese für Außenstehende schwerer nachvollziehbar. Die Prognose im Rahmen einer Compliance-Beratung oder eines Sicherheitskonzepts im Unternehmen selbst sind nicht nur ausufernd, sondern sie werden oft auch wirtschaftlich und dementsprechend mit Risiken in Kauf genommen.
Weiterhin werden an Verantwortliche in Unternehmen erhöhte Sorgfaltsanforderungen gestellt. Der Vorsatz wird bei Abläufen im Bereich der Wirtschaftskriminalität wesentlich schneller angenommen als bei Privatpersonen.
Bei Verfahren in Wirtschaftsstrafsachen kommt es ganz besonders auf Flexibilität, schnelle Auffassungsgabe und Diskretion an.
Schmuggel ist rechtlich die Hinterziehung von Zoll oder anderen Einfuhrabgaben wie Tabaksteuer und damit eine Steuerhinterziehung nach § 370 AO und nach dem Qualifizierungstatbestand § 373 AO.
Dabei sind sowohl die klassischen Varianten als Gewaltdelikt, als auch jene mit Charakteristika von Intelligenzdelikten, erfasst. Gemeint ist, dass das Verbringen von Waren über die Grenze unter Umgehung der Zollbehörden genau wie das Täuschen der Zollbehörden zum Schmuggel gezählt werden. Dadurch werden eine Vielzahl von Handlungen erfasst und eine Strafbarkeit ist nicht in jedem Fall offensichtlich.
Unproblematisch erfasst sind klassische Schmuggelvarianten über die sog. „grüne Grenze“. Hierbei werden Zollkontrollen gänzlich umgangen. Auch beim Reiseschmuggel durch Betreten des grünen Ausgangs am Flughafen wird versucht die Zollkontrolle als solches zu umgehen.
Als Intelligenzdelikt werden solche Begehungsvarianten bezeichnet, in denen zwar die Zollkontrolle nicht umgangen wird, aber durch Verstecken der Ware oder Verschleiern der richtigen Zollschuld oder Steuerschuld eine Hinterziehung bzw. Verkürzung erreicht wird. So kann ein Verstoß durch Überfakturierung, Unterfakturierung, unrichtige Angaben über Gewicht, Menge, Herkunft oder entscheidende Merkmale der Ware oder durch Angabe einer unzutreffenden Zolltarifnummer erfolgen.
Soweit eine Einfuhr von illegalen Betäubungsmitteln zwar zoll- und einfuhrumsatzsteuerfrei sein und nicht den Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllen kann, so erfüllt diese Handlung den Tatbestand des Bannbruchs § 372 AO.
Generell ist eine Strafbarkeit immer dann zu befürchten, wenn die Zollschuld oder Steuerschuld entsteht. Das richtet sich nach dem Zollkodex der Union und nach den deutschen Steuergesetzen und ist für Laien nicht ohne weiteres zu beurteilen. Doch Unwissenheit schützt vor Strafe nicht, da über Zollämter, spezialisierte Steuerberater und spezialisierte Anwälte eine Beratung im Vorfeld möglich ist. Eine Beratung durch einen spezialisierten Anwalt oder eine spezialisierte Anwältin ist in jedem Falle schon im Vorfeld sinnvoll.
Seit der Neufassung mit Wirkung vom 18.03.2021 ist die Geldwäsche einer der wohl weitgefasstesten Strafnormen im Strafgesetzbuch. Angelehnt ist der Tatbestand an die Hehlerei. Bei der Geldwäsche wird der Umgang mit Vermögenswerten, die aus einer rechtswidrigen Tat herrühren, unter Strafe gestellt.
Ergänzt wird die Norm der Geldwäsche mit dem Geldwäschegesetz (GWG). Hier werden Verhaltensvorschriften und Sicherheitsvorkehrungen vorgeschrieben, deren Nichteinhaltung als Verschleierung gewertet werden kann. Gerade bei größeren Unternehmen ist bereitet die Bewertung von strafrechtlich (oder ordnungsrechtlich) relevantem Verhalten regelmäßig Schwierigkeiten.
Bei solchen Verfahren kommt es ganz besonders darauf an, dass sauber und genau gearbeitet wird, damit eine richtige Würdigung durch den Anwalt stattfinden kann.
Beratung kann hier nur nach einer ausführlichen Einarbeitung in den konkreten Fall erfolgen, da schnell die Gefahr besteht, dass relevante Informationen nicht vorliegen.
Die Insolvenzverschleppung nach § 15a InsO ist ein regelmäßig auftretender Vorwurf, da die Überprüfung der Verschleppung im Falle eines Insolvenzverfahrens immer überprüft wird. Voraussetzung ist vereinfacht dargestellt die fehlende Antragstellung trotz Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung.
Die Prüfung kann dabei sehr aufwendig und das Vorliegen wird meist durch einen Gutachter ermittelt.
Sofern der Antrag nicht rechtzeitig erfolgt ist, darf kein schuldhaftes Zögern bei dem Verantwortlichen vorliegen. Dieses Merkmal ist stark vom konkreten Fall abhängig und kann nur im Rahmen einer Gesamtabwägung herausgearbeitet werden.
Jedenfalls ist für den juristischen Laien regelmäßig nicht erkennbar, welche Informationen ihn belasten und welche ihn begünstigen. Daher ist die Überprüfung und Verteidigung durch einen Anwalt für Strafrecht dringend zu empfehlen.
Im Wirtschaftsstrafrecht können viele Maßnahmen von Ermittlungsbehörden den Ruf des Unternehmens schädigen. Zwar gilt auch im Bereich krimineller Vorwürfe gegenüber Unternehmen und ihrer Verantwortlichen die Unschuldsvermutung, jedoch können auch die Verfahrenseinstellung oder der Freispruch oft den angerichteten Schaden nicht wieder gut machen.
Wie in jedem strafrechtlichen Verfahren hat der Verteidiger auch im Wirtschaftsstrafrecht die Möglichkeit zur vollen Akteneinsicht. Nur mit dem Wissen um den Kenntnisstand der Ermittlungsbehörden kann eine wirksame und erfolgsversprechende Verteidigungsstrategie entwickelt werden. Je früher der Anwalt für Strafrecht in das Verfahren im Wirtschaftsstrafrecht eingebunden wird, desto mehr Optionen stehen ihm zur Verteidigung offen.
Gerade bei Verfahren mit vielen Maßnahmen zur Beweissicherung, wie Hausdurchsuchung oder Telefonüberwachung, durch die Ermittlungsbehörden empfiehlt es sich so schnell wie möglich einen Anwalt für Wirtschaftsstrafrecht hinzu zu ziehen.
Wir sind Ihr Ansprechpartner, wenn es um jegliche wirtschaftsstrafrechtlichen Themen geht, weil wir die Folgen als Ganzes im Blick haben und für das optimale Ergebnis nach Vorstellung des Mandanten kämpfen.
Gerade in Anbetracht des weiten Anwendungsbereiches des § 261 StGB sollte auch bei zeugenschaftlicher Vernehmung durch die Polizei der Weg zum Anwalt für Strafrecht in Erwägung gezogen werden. Es kann nicht nur überprüft werden, ob die geplante Aussage strafrechtlich relevantes Verhalten enthält, sondern es kann auch überprüft werden, ob aus anderem Grund die Aussage verweigert werden kann.
Sind Sie mit dem Vorwurf Geldwäsche zu einer Vernehmung zur Polizei geladen, dann sollten Sie keine Angaben zur Sache machen. Besser ist es, direkt zum Anwalt für Strafrecht zu gehen und über diesen Akteneinsicht nehmen lassen.
Als Beschuldigter ist es Ihr gutes Recht, nur Angaben zur Person zu machen, aber zum Vorwurf zu schweigen.
Spätestens jetzt sollte ein Rechtsanwalt für Strafrecht kontaktiert werden. Soweit das Gericht davon ausgeht, dass eine Haftstrafe von über einem Jahr in Betracht kommt, wird Ihnen die Möglichkeit gegeben, einen Wahlverteidiger zu bevollmächtigen oder einen bestimmten Anwalt für die Beiordnung als Pflichtverteidiger zu benennen. Andernfalls wird Ihnen irgendein Anwalt, der sich zu Pflichtverteidigungen bereit erklärt hat, beigeordnet.
Auch in diesen Fällen helfen wir Ihnen gerne weiter.
In Wirtschaftsstrafrechtsfällen sollte man als Beschuldigter so schnell wie möglich einen Anwalt für Strafrecht aufsuchen. Auch bei Vernehmungen als Zeuge sollte man die Möglichkeit einer Beratung in Erwähnung ziehen, wenn man auch nur entfernt das Gefühl hat, dass einem Vorwürfe gemacht werden könnten. Spätestens bei einer Anklage ist der Weg zum Anwalt dringlichst zu empfehlen.
Durch das rechtzeitige Einschalten eines Anwalts für Strafrecht lässt sich unter Umständen der Schaden für den Ruf des Unternehmens auf ein Minimum beschränken.
Zunächst sollten Sie im Vorfeld Ihre Gedanken ordnen und sich gegebenenfalls Notizen zum Ablauf des Wirtschaftsstrafrechtsfalls machen. Darüber hinaus sollten Sie alle Briefe und Dokumente sammeln und im Optimalfall chronologisch sortieren. Das erleichtert das Beratungsgespräch und die Einfindungsphase in Ihrem Fall. Wichtiger Orientierungspunkt können auch Kompetenzen und Pflichten einzelner beteiligter Personen sein.
Überlegen Sie im Vorfeld, welche Informationen noch bei einem Gerichtsprozess helfen können. Es ist niemandem geholfen, wenn im Prozess ein Zeuge auftaucht, vor dem Sie den Anwalt für Strafrecht hätten warnen können. Man sollte in der Vorbereitung von Wirtschaftsstrafrechtsfällen alle Eventualitäten erörtern können. Insbesondere Umstände, die die Ermittlungsbehörden aus den Büchern oder Dokumenten des Unternehmens ermitteln können, sollten dem Anwalt offengelegt werden.
Fälle im Bereich Wirtschaftsstrafrecht haben oft eins gemein: Es gibt mehr als genug Material für das Verfahren.
Dieser Umstand ist Gefahr und Chance zugleich. Meistens finden sich neben belastenden Dokumenten auch solche, die den Beschuldigten entlasten. Es ist in diesen Verfahren besonders wichtig, dass sorgfältig und aufmerksam jedes einzelne mögliche Beweisstück gesichtet wird, damit die Einlassung nicht durch den Akteninhalt widerlegbar ist.
Während die Anwälte für Strafrecht in umfangreichen Verfahren mit der Menge der Akten zu kämpfen haben, so kann davon ausgegangen werden, dass auch die Ermittlungsbehörden damit zu kämpfen haben. Umso wichtiger ist, dass die Verteidigung den Ermittlern stets einen Schritt voraus ist.
Gerade im Wirtschaftsstrafrecht drohen auch empfindliche Geld- und Haftstrafen. Zusammen mit dem Schaden für den Ruf eines Unternehmens kann hier das gesamte Leben des Mandanten am Verfahren hängen.
Wir setzen uns dafür ein, dass eine Lösung gefunden wird, das zu verhindern.
Jedes Verfahren wird dabei einzeln bewertet. Je nach Verfahrenslage und Akteninhalt wird die Verteidigungsstrategie entwickelt. Dabei gibt es etliche Möglichkeiten, das Verfahren ohne Schuldspruch zu beenden oder dafür zu sorgen, dass das Ergebnis im Sinne des Mandanten ist.
Im Ermittlungsverfahren kann durch eine Verteidigungsschrift die Einstellung durch die Staatsanwaltschaft erreicht werden. Es gibt auch in großen Wirtschaftssachen oft die Möglichkeit mit einem Gespräch mit der Staatsanwaltschaft eine einvernehmliche Lösung zur Beendigung des Verfahrens zu finden.
Gegen die Anklage kann vorgegangen werden, indem dem Gericht Gründe gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens vorgetragen werden.
In der Hauptverhandlung können durch geschickte Prozessführung dem Gericht und der Staatsanwaltschaft Zweifel an der Richtigkeit der dargestellten Ereignisse nahegebracht werden, sodass ein Freispruch zu erfolgen hat.
Nach Verurteilung können Rechtsmittel eingelegt werden.
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