- Am Handwerkshof 19, 47269 Duisburg
Das Jugendstrafrecht umfasst alle Straftaten, die von Jugendlichen begangen werden oder bei denen eine Anwendung der Vorschriften noch geboten ist. Spätestens mit vollendetem 21ten Lebensjahr kommt das Jugendstrafrecht nicht mehr in Betracht.
Das Jugendstrafrecht ist anwendbar bei Jugendlichen ab dem vierzehnten Lebensjahr. Es gilt ohne Einschränkungen bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres. Bei Menschen zwischen 18 und 21, den sogenannten Heranwachsenden, kommt es auf die Person an, ob nach normalem Strafrecht oder Jugendstrafrecht verfahren wird.
Das Jugendstrafrecht im Vergleich zum allgemeinen Strafrecht hat keinen Bestrafungsgedanken, sondern es gilt ein Erziehungsgedanke. Es sind also völlig andere Maßnahmen möglich.
Zunächst kennt das Jugendstrafrecht Erziehungsmaßregeln. Neben Erziehungshilfe und Erziehungsbeistandschaft, die Leistungen im Bereich pädagogischer Betreuung darstellen, kommen vor allem Weisungen als Erziehungsmaßregeln in Betracht. Weisungen sind dabei das flexibelste Mittel, denn es handelt sich dabei um Verbote und Gebote für den jungen Verurteilten. Diese können sich auf konkrete Handlungen, wie die Teilnahme an Verkehrsunterricht, beziehen oder generelle Regeln aufstellen. Durch diese Flexibilität soll eine optimale Erziehung gewährleistet werden. Im Gegensatz dazu kennt das allgemeine Strafrecht nur einen abgeschlossenen Katalog an Strafen und Nebenfolgen.
Darüber hinaus gibt es im Jugendstrafrecht Zuchtmittel. Diese sind den Strafen für Erwachsene zumindest näher. Darunter fallen die Verwarnung, die Auflage (z.B. in Form einer Geldbuße oder Arbeitsauflage) und der Jugendarrest.
Der Jugendarrest kann in Form von Freizeitarrest oder Kurz- und Dauerarrest verhängt werden, wobei der Dauerarrest mindestens eine und maximal vier Wochen betragen kann.
Darüber hinaus gibt es die Jugendstrafe als Gegenstück zur Freiheitsstrafe bei Erwachsenen. Die Jugendstrafe wird nur verhängt, wenn der Jugendliche schädliche Neigungen oder eine Schuld hat, die durch Zuchtmittel und Erziehungsmaßnahmen nicht kompensiert werden können.
Während Erwachsene bei einem Mord mit einer lebenslangen Freiheitsstrafe zu rechnen haben, kann eine Jugendstrafe für maximal zehn Jahre, bei zur Tatzeit Heranwachsenden unter bestimmten Voraussetzungen für fünfzehn Jahre, verhängt werden.
Auch in Bezug auf Führungszeugnisse unterscheidet sich die Eintragung bei Jugendstrafen, denn während normalerweise einzelne Verurteilungen zu mit mehr als 90 Tagessätzen oder drei Monate Freiheitsstrafe eingetragen werden, so werden Verurteilungen zur Jugendstrafe erst ab zwei Jahren ohne Bewährung in dem Führungszeugnis auftauchen.
Neben Richter, Staatsanwalt und Verteidiger sind im Jugendstrafprozess die Jugendämter und die Jugendgerichtshilfe stärker eingebunden. Die Jugendgerichtshilfe hat dabei die Aufgabe, den Beschuldigten in Sachen Persönlichkeit, Entwicklungsstand und Umfeld zu beurteilen. Sie nimmt regelmäßig auch an der Hauptverhandlung teil und kann ein wertvoller Verbündeter der Verteidigung sein, da ihre Einschätzungen über den Beschuldigten die Weichen für die Erziehungsmaßnahmen legen.
Gerade bei Heranwachsenden in Prozessen mit gravierenden Vorwürfen reicht die Einschätzung der Jugendgerichtshilfe meist nicht aus, um eine (positive) Entwicklungsverzögerung zu begründen. Oft werden psychologische Gutachten zur Ergänzung eingeholt. Zu Gunsten des Beschuldigten kann die Anwendbarkeit des Jugendstrafrechts unterstellt werden, solange das 21te Lebensjahr nicht vollendet ist.
Prozesse gegen Jugendliche finden regelmäßig unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt.
Neben den allgemeinen Vorteilen der Akteneinsicht und der effektiven Verteidigung in Bezug auf das materielle Strafrecht, kommen Besonderheiten für das Jugendstrafrecht und das Jugendstrafprozessrecht hinzu. So kann der Strafverteidiger auch mit den weiteren Beteiligten des Prozesses interagieren und z.B. gezielt auf eine Bestrafung nach Jugendstrafrecht bei Heranwachsenden hinarbeiten. Zwar gilt im Strafrecht der Amtsermittlungsgrundsatz, doch sind Hinweise und eigene Ermittlungen des Verteidigers in vielen Fällen nicht nur nützlich, sondern machen einen Unterschied im Ergebnis.
Hinzu kommt, dass gerade in Jugendsachen die genaue rechtliche Einordnung von Strafverfolgung und Gericht oftmals nicht für so wichtig erachtet wird. Doch später bei der Bestimmung der Maßnahme oder Strafe spielt die Einordnung dann doch wieder eine Rolle. Deshalb ist neben einer peniblen Vorbereitung der Hauptverhandlung die Reduzierung der Vorwürfe ein effektives und wichtiges Mittel in einer Vielzahl von Jugendstrafsachen.
Wir sind Ihr Ansprechpartner, wenn es um jegliche Vorwürfe in Jugendstrafsachen geht, weil wir die Besonderheiten des Verfahrens berücksichtigen.
In Jugendstrafrechtsfällen sollte man als Beschuldigter so schnell wie möglich einen Anwalt für Strafrecht aufsuchen. Auch bei Vernehmungen als Zeuge sollte man die Möglichkeit einer Beratung in Erwägung ziehen, wenn man auch nur entfernt das Gefühl hat, dass einem Vorwürfe gemacht werden könnten. Spätestens bei einer Anklage ist der Weg zum Anwalt dringlichst zu empfehlen.
Zunächst sollten Sie im Vorfeld Ihre Gedanken ordnen und sich gegebenenfalls Notizen zum Ablauf des Jugendstrafrechtsfalls machen. Darüber hinaus sollten Sie alle Briefe und Dokumente sammeln und im Optimalfall chronologisch sortieren. Das erleichtert das Beratungsgespräch und die Einfindungsphase in Ihrem Fall.
Überlegen Sie im Vorfeld, welche Informationen noch bei einem Gerichtsprozess helfen können. Es ist niemandem geholfen, wenn im Prozess ein Zeuge auftaucht, vor dem Sie den Anwalt für Strafrecht hätten warnen können. Man sollte in der Vorbereitung von Jugendstrafrechtsfällen alle Eventualitäten erörtern können.
Nicht in jedem Fall, und das gilt insbesondere für das Jugendstrafrecht, ist dem Mandanten mit einer harten Verteidigung gegen gerichtliche Maßnahmen am besten geholfen.
Gerade im Jugendstrafrecht ist die Vermittlung von der Persönlichkeit des Beschuldigten und seiner Einsichtsfähigkeit ein gleichsam wirkungsvolles Mittel, einer sensiblen Strafe zu entgehen.
Dennoch darf der Kampf auf rechtlicher Ebene nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Vielmehr ist es eine stets gründlich auszuführende Abwägung der Interessen und Erfolgsaussichten. Dafür ist es unerlässlich, dass eine Akteneinsicht erfolgt und dem Beschuldigten rechtlicher Rat in Form eines Anwalts tatkräftig zur Seite steht.
In Verfahren mit Heranwachsenden als Beschuldigten kann die Bestrafung nach Jugendstrafrecht das größte Ziel der gesamten Verteidigung sein.
Entsprechende Anträge und Strategien müssen dabei stets höchst individuell auf den akuten Fall abgestimmt werden.
Wie in allen Strafverfahren gilt: Je früher der Anwalt eingeschaltet wird, desto mehr Möglichkeiten gibt es für eine effektive Verteidigung.
Gerne denken wir uns mit Ihnen in Ihren Fall hinein, geben Ausblicke auf die Verfahrensausgänge und setzen uns für das bestmögliche Ergebnis ein.
Bei Heranwachsenden setzen wir uns dafür ein, dass eine Verurteilung noch nach Jugendstrafrecht erfolgen kann.
Unabhängig vom Verfahrensstand arbeiten wir mit Ihnen an den noch zur Verfügung stehenden Optionen und finden einen Weg für Ihre Interessen.
Egal wie weit der Vorwurf, der Ihnen gemacht wird, zutrifft, wir verteidigen Sie bis zur letzten Instanz mit vollem Einsatz. Dabei können Sie damit rechnen, dass sowohl die Schriftsätze, als auch die Verteidigung in der Hauptverhandlung immer mit ganzem Herzen erfolgt.
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