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Welche Rechtsmittel gibt es?

Im Strafrecht gibt es einige Rechtsmittel und Rechtsbehelfe gegen gerichtliche Entscheidungen

Gegen Urteile kommt regelmäßig die Berufung und/oder (Sprung-)Revision in Betracht. Bei Strafbefehlen oder Beschlüssen werden Beschwerden oder der Einspruch eingelegt. In Haftsachen kommt eine Haftprüfung oder die Haftbeschwerde in Betracht. Es gibt noch weitere Rechtsmittel/Rechtsbehelfe wie das Wiederaufnahmeverfahren oder die Einstellungsbeschwerde.

Sie benötigen einen Anwalt für die Einlegung eines Rechtsmittels?

Was bewirken die Rechtsmittel/Rechtsbehelfe im Einzelnen?

Im Falle von unliebsamen Entscheidungen in strafrechtlichen Verfahren gibt es einige Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, um doch noch zu seinem Recht zu kommen:

Die Berufung:

Die Berufung ist wohl das verbreitetste Rechtsmittel gegen Urteile des Amtsgerichts. Gemäß § 312 StPO ist sie nur zulässig gegen Urteile des Strafrichters und des Schöffengerichts. Verhandlungen, die direkt vor dem Landgericht stattgefunden haben, sind also nicht mit der Berufung angreifbar.

Die Berufung ist eine erneute Tatsacheninstanz. Das bedeutet, dass, wie im ersten Verfahren, alle Zeugen gehört, alle Tatmittel betrachtet und alle Dokumente verlesen werden müssen. Das Berufungsgericht bildet sich grundsätzlich ein komplett eigenständiges Bild von der Beweislage und ist nicht an das Urteil des ersten Gerichts gebunden. 

Davon gibt es natürlich Ausnahmen: Zunächst einmal kann die Berufung beschränkt werden. So kann z.B. nach § 318 StPO die Berufung auf einzelne Taten oder das Strafmaß beschränkt werden. Zusätzlich gilt, dass soweit nur der Verurteilte Berufung eingelegt hat (oder die Staatsanwaltschaft für und nicht gegen den Verurteilten), das Verbot der Verschlechterung nach § 331 StPO.

Die (Sprung-)Revision:

Die Revision, im Gegensatz zur Berufung, ist eine reine Rechtskontrolle. Das Urteil und das Verfahren werden hier auf Rechtsfehler untersucht.

Die Revision ist bei Urteilen des Landgerichts das einzige Rechtsmittel. Das gilt sowohl für Berufungsurteile, als auch für erstinstanzliche Urteile vor der großen Strafkammer oder dem Schwurgericht. Es können jedoch auch Urteile des Amtsgerichts mit einer Sprungrevision angegriffen werden.

Das bisherige Verfahren hat insofern Auswirkungen auf die Erfolgsaussichten der Revision, dass einige Verfahrensfehler im Vorfeld richtig gerügt worden sein müssen. Der Sachverhalt hingegen steht fest, wie er im bisherigen Urteil vom vorangegangenen Gericht festgestellt worden ist. Der Sachverhalt trägt jedoch das Urteil auf Grund der angegebenen Strafvorschriften nicht immer. Hiergegen kann mit der Sachrüge vorgegangen werden.

Einspruch gegen den Strafbefehl:

Bei vielen Verfahren vor den Amtsgerichten wird statt der öffentlichen Klage ein Strafbefehl beantragt oder bei Nichterscheinen des Angeklagten auf das Strafbefehlsverfahren umgeschwenkt. Der Strafbefehl ist der Anklageschrift sehr ähnlich, wobei er jedoch einen Rechtsfolgenausspruch (die Strafe) enthält. Nachdem man einen Strafbefehl bekommen hat, hat man zwei Wochen Zeit, gegen diesen Einspruch einzulegen.

Im Einspruchsverfahren werden regulär Zeugen gehört und der gesamte Sachverhalt ausgeleuchtet. Gleich einer Berufung kann der Einspruch jedoch auch beschränkt werden.

Grundsätzlich sollte der Strafbefehl eine mildere Strafe enthalten als ein Urteil wegen derselben Tat, da fiktiv von einem Geständnis des Beschuldigten ausgegangen werden muss. In vielen Fällen lässt sich die Strafe im Einspruchsverfahren durch Reduzierung der Taten oder Erklärung strafmildernder Umstände jedoch abschwächen. Auch ein Freispruch im Einspruchsverfahren ist möglich.

Haftprüfung und Haftbeschwerde:

Soweit sich der Beschuldigt in Untersuchungshaft befindet, kann die Haft als solche mit der Haftprüfung oder der Haftbeschwerde angegriffen werden.

Die Haftprüfung ist dabei die Möglichkeit in einer mündlichen Verhandlung mit dem Gericht die Voraussetzungen der Untersuchungshaft zu erörtern. Die Entscheidung über die Fortdauer der Untersuchungshaft erfolgt am Ende der mündlichen Verhandlung und so besteht oftmals die Möglichkeit, diese einschneidende Maßnahme zu beenden.

Die Haftbeschwerde hingegen ist ein Antrag zum nächsthöheren Gericht. Hierbei wird die Entscheidung des Gerichts überprüft. Dabei muss keine mündliche Verhandlung erfolgen. Beide Maßnahmen können nur nacheinander, nicht aber gleichzeitig beantragt werden.

Die jeweiligen Erfolgschancen sind stark vom Einzelfall abhängig und können nur nach erfolgter Akteneinsicht abgeschätzt werden.

Weitere Rechtsmittel/Rechtsbehelfe:

Gegen gerichtliche Entscheidungen kann regelmäßig die Beschwerde und gegen diese Entscheidungen die weitere Beschwerde eingelegt werden. Eine Vielzahl von Maßnahmen können auf Antrag durch eine Kammerentscheidung überprüft werden. Nach Ausschöpfung des Rechtsweges kommt die Verfassungsbeschwerde oder eine Individualklage vor dem EGMR wegen Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens in Betracht.

Wieso sollte man den Anwalt für Strafrecht Rechtsmittel einlegen lassen?

Wie in jedem Verfahrensabschnitt ist die Strategie nicht nur von Kenntnissen der Materie abhängig, sondern auch von der Möglichkeit der Akteneinsichtnahme. Der Anwalt für Strafrecht hat auch die nötige emotionale Distanz zum Vorwurf, um nüchtern Entscheidungen zu den Erfolgsaussichten treffen zu können. 

Weiterhin sollte, gerade im Strafrecht, ein Urteil nicht einfach hingenommen werden. Viele Urteile sind zumindest in gewissem Umfang angreifbar und die Berufung mit der erneuten Tatsachenerörterung bietet eine einzigartige Chance, zu einem gerechteren (oder milderen) Urteil zu kommen.

Der Pottverteidiger für Ihr Rechtsmittel

Wir sind Ihr Ansprechpartner, wenn es um die Einlegung von Rechtsmitteln/Rechtsbehelfen geht, weil hier jeder Fall penibel geprüft wird.

Wir prüfen für Sie, ob der Strafbefehl mit einem Einspruch angegriffen werden sollte. Dabei schauen wir insbesondere, ob die Höhe der verhängten Strafe angegriffen werden kann, oder ob es sinnvoller ist, den Strafbefehl uneingeschränkt zu beanstanden.

Nach eingehender Prüfung des Urteils samt Gründen kann durch uns eine Berufung oder (seltener) auch eine Sprungrevision eingelegt werden. Dabei werden alle Begrenzungsmöglichkeiten und Folgen für Sie abgewogen. Die Begründungen der Rechtsmittel erfolgen stets mit sprachlicher Präzision und nach ausführlicher Recherche .

Wir überprüfen Ihr Urteil durch ein Landgericht bezüglich der Erfolgsaussichten einer Revision. Dabei werden Verfahrensrügen und Sachrügen umfangreich in Erwägung gezogen. Nach Abschätzung der Erfolgsaussichten erfolgt eine ausführliche Begründung der Revision.

Kommen Rechtsmittel in Betracht, sollte man als Verurteilter so schnell wie möglich einen Anwalt für Strafrecht aufsuchen. Die Einlegung und Begründung des Rechtsmittels sind an Fristen gebunden. Hier heißt es: Nicht zögern, sondern sofort die Möglichkeit einer Einlegung/Begründung von einem Anwalt für Strafrecht prüfen lassen. Je mehr Zeit bleibt, desto qualitativ besser können Erfolgsaussichten eingeschätzt werden.

Für die Bestimmung der Einlegungsfrist muss man unbedingt mitteilen, wann einem die gerichtliche Entscheidung verkündet wurde. Weiterhin muss man für die Begründungsfrist mitteilen, wann das Rechtsmittel eingelegt wurde.

Wie immer sollte man alle Unterlagen sammeln und chronologisch geordnet zum Termin mitbringen.

Bei Rechtsmitteln kommt es für die Erfolgsaussichten oft darauf an, was bisher passiert ist. Oft kann hier nur noch der Schaden begrenzt werden. Weiterhin sind Rechtsmittelverfahren aufwändig und eine konkrete Erfolgsaussicht meist schwer zu bestimmen.

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Warum Pottverteidiger der richtige Anwalt für Ihr Rechtsmittel ist

Wir sind Ihr Partner, weil wir nicht nur laut vor Gericht auftreten können, sondern auch die Begründung der Rechtsmittel vom Schreibtisch aus beherrschen

Unabhängig von der Art des Rechtsmittels/Rechtsbehelfs, sind die Begründungen dieser inhaltlich und fachlich kompliziert. Es gibt viele Einzelheiten, auf die geachtet werden muss. Schon an den formellen Voraussetzungen scheitern viele eingelegte Revisionen. So liegen die durchschnittlichen Erfolgsaussichten von Revisionen unter 5% (Schlothauer/Wieder, Die Revision im Strafverfahren, 3. Aufl. 2018). Wir haben jedoch bereits erfolgreich die Sprungrevision formuliert.

Diese komplexen Erfolgsaussichten legen wir jeder Planung zu Grunde und suchen für Sie nach den allgemeinen Grundsätzen den sichersten Weg. Dabei scheuen wir uns nicht davor, für Ihr Recht alle Wege bis zu Ende zu gehen, wenn es sein muss.

Anders als in erstinstanzlichen Verfahren ist die Kunst der Rechtsbehelfe, das Haar in der Suppe (dem Urteil) zu finden. Das erfordert, gerade wenn man nicht als Anwalt im ursprünglichen Verfahren tätig war, besondere Aufmerksamkeit und Genauigkeit. Es kann zwar von Vorteil sein, wenn der Anwalt das Verfahren von Anfang an betreut, da er in diesem Fall ein tiefes Verständnis der Abläufe und der vorhandenen Beweismittel hat, jedoch kann gerade bei rechtlichen Problemfeldern ein frischer Ansatz durch einen nur für das Rechtsmittel beauftragten Anwalt zum Erfolg beitragen.